Ein Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Nach dem BFH Beschluss vom 05.02.2010 genügen allgemeine Beschreibungen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Beschreibungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ sind diesbezüglich nicht ausreichend. Der BFH führte aus, dass ...
Den kompletten Artikel: Anforderungen an den Vorsteuerabzug lesen
Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Wednesday, 14 April, 2010