Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden (FG Köln vom 19.05.2011). Das Gericht beruft sich auf die Möglichkeit, gemischt veranlasste Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufteilen zu können. Dies wurde von der Finanzverwaltung zwischenzeitlich auch umgesetzt. Nach [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 2 August, 2011