Nach der Pressemitteilung des BFH vom 06.04.2011 ist bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu berücksichtigen, dass bestimmte Unterlagen auch ausgesondert werden. Bei der Bewertung der Rückstellung ist die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterlagen und die gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen. Zudem können nur die [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Wednesday, 13 April, 2011