Die Aufteilung von Vorsteuern ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.12.2009 auch weiterhin nach dem Umsatzschlüssel möglich. Im Urteilsfall hatten die Kläger das von ihnen errichtete Wohn- und Geschäftshaus zum Teil umsatzsteuerfrei bzw. steuerpflichtig vermietet. Die erforderliche Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern ermittelte das Finanzamt nach dem Verhältnis der vermieteten Flächen. [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 9 March