Mit dem Schreiben vom 22.09.2010 hat das BMF die Merkmale der erstmaligen Berufsausbildung, eines Erststudiums und einer Berufsausbildung/Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses festgelegt. Danach gilt grundsätzlich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt. Aufwendungen für die eigene [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Wednesday, 13 October, 2010