Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur mit 70 % zum Abzug zugelassen. Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für solche Steuerpflichtige, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also insbesondere für Gastwirte. Diese Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 1 March, 2011