Nach dem BFH-Urteil vom 21.04.2010, veröffentlicht am 18.08.2010, ist es keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Ein lediger Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine 64 m² große Wohnung und am Haupthausstand im Haus seiner Eltern einen Haushalt zu führen. Die Vorinstanz wies die Klage [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 24 August, 2010