Nach einem Urteil des FG Münster vom 11.03.2011 sind bestimmte Ansätze bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes möglich bzw. nicht möglich. Die Aufwendungen eines in Ausbildung befindlichen Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und einer zusätzlich besuchten Abendschule sind nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Aufwendungen des Kindes für eine sog. Riesterrente, [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 7 June, 2011