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Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen

Auch für Antragsveranlagungen gilt die dreijährige Anlaufhemmung und damit im Ergebnis eine siebenjährige Festsetzungsfrist (so das FG Baden-Württemberg vom 28.02.2011). Andernfalls kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und solchen die nur auf ihren Antrag hin veranlagt werden. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung im Streitfall ab, da die [...]...

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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 10 May, 2011

 
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