Nach dem Urteil des BFH vom 06.05.2010 entfällt die Abgrenzung der Haushaltsnahen Dienstleistungen von Handwerkerleistungen. Der Anwendungsbereich wurde ab 2006 auf Handwerkerleistungen erweitert. Seitdem sind sämtliche Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. Darunter fallen auch Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken. Werden Handwerkerleistungen nicht vom Steuerpflichtigen, sondern vom Konto eines Dritten bezahlt (abgekü...
Den kompletten Artikel: Haushaltsnahe Dienstleistungen lesen
Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 21 December, 2010