Nach aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn dadurch kein erheblicher Zeitvorteil gegenüber der kürzeren Strecke erreicht wird. Die Entfernungspauschale ist immer mit der kürzesten Strecke anzusetzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Thursday, 16 February