Unter die Bestimmung des Belegenheitsorts fällt auch die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 14.06.2010 ist jedoch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen usw. nicht davon erfasst. Nur wenn die Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer erbracht wird, bestimmt sich der Leistungsort nach dem Belegenheitsprinzip. Bei der Vermittlung [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 15 June