Sofern ein Unternehmer sogenannte Mailing-Aktionen durchführt, erbringt er eine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Einstufung als einheitliche Leistung hat zur Folge, dass für das gesamte Leistungsbündel der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer gilt. So kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lieferung von Druckschriften nicht zur Anwendung kommen. Nach der ab 2010 [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 9 March