Mit Urteil vom 11.02.2010 hat der BFH entschieden, wie das Vermögen des Unterhaltsempfängers berechnet wird, das dem Abzug als außergewöhnliche Belastung entgegenstehen kann. Der BFH geht in seinem Urteil davon aus, dass ein Vermögen der unterstützten Person von bis zu 15.500 EUR unschädlich sei. Das Vermögen des Unterstützten wird ermittelt, indem für alle Vermögensgegenstände der [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Wednesday, 21 April, 2010