Das Finanzgericht Niedersachsen hat zur Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks im selbst bewohnten Einfamilienhaus Stellung genommen (Urteil vom 10.09.2009, Revision eingelegt beim BFH). Das Blockheizkraftwerk wurde im Streitfall vollständig dem Unternehmen zugeordnet. Die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich ist deshalb als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 6 July, 2010