Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich Dienstleistungen dar, die als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice nur Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert. Dabei müssen besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt hingegen [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Wednesday, 8 February