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Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Das FG Münster entschied mit Urteil vom 21.05.2010, dass Aufwendungen für eine Gartengestaltung dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Aufwendungen deutlich vor dem Einzug in das Einfamilienhaus durchgeführt wurden. Im Streitfall wurde ein bebautes Grundstück erworben, das Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend ein zu eigenen Wohnzwecken errichtetes Einfamilienhaus zu [...]...

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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 29 June, 2010

 
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