Kosten eines Zivilprozesses konnten bisher nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da nach Meinung des Bundesfinanzhofs diese nicht grundsätzlich zwangsläufig entstehen. Eine Ausnahme wurde nur zugelassen, wenn ein Steuerpflichtiger Gefahr lief, ohne den Zivilprozess seine Existenzgrundlage zu verlieren. Mit Urteil vom 12.05.2011 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Sofern der Zivilprozess hinreichende Aussichten auf Erfolg [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Tuesday, 9 August, 2011