Das Finanzamt darf auf ein sog. Dokumentenmanagement-System im Wege der digitalen Außenprüfung nach einem Beschluss des BFH vom 09.02.2011 zugreifen. Der Steuerpflichtige darf das Finanzamt nicht darauf verweisen, dass er die Unterlagen ausdrucken und in Papierform vorliegen könne. Im Streitfall wurden sämtliche Rechnungen in einem DMS gescannt und abgespeichert. Es wurde ein beschränkter Zugriff auf [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Wednesday, 25 May, 2011