Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.2010 können Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den Zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden. Der [...]...
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Veröffentlicht von: Buchhaltung-Blog.de - Wednesday, 13 April, 2011